Auskunfteien

Auskunfteien sammeln Informationen über die Identität, die wirtschaftliche Betätigung, die Kreditwürdigkeit und die Zahlungsfähigkeit von Unternehmen und Privatpersonen. Diese Informationen werden gespeichert und an anfragende Stellen bei Geschäftsvorfällen mit finanziellen Ausfallrisiken weitergegeben.

Auskunfteien dürfen auch unter Geltung der DS-GVO finanzrelevante Daten zu Verbrauchern speichern und bei berechtigten Anfragen übermitteln.

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f DS-GVO ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. Das Interesse der kreditgebenden Wirtschaft sowie der Allgemeinheit an der Vermeidung von Zahlungsausfällen infolge Kreditgewährungen an Zahlungsunfähige und Zahlungsunwillige sowie die Verhinderung von Kreditbetrug ist grundsätzlich ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne.

Auskunfteien dürfen Daten aus öffentlichen Registern, wie Handelsregister, Insolvenz- oder Schuldnerverzeichnis, entnehmen. Daneben dürfen Vertragspartner der betroffenen Personen, wie z. B. Banken, Telekommunikationsunternehmen, Versandhändler, Energieversorger oder Inkassounternehmen, bei bestimmten Umständen bonitätsrelevante Informationen bei den Auskunfteien einmelden (z. B. unstrittige fällige Forderungen nach mehrfacher Anmahnung und Hinweis auf die Auskunfteien-Einmeldung). Die Angaben müssen richtig, aktuell und für Kreditentscheidungen bedeutsam sein.

Wenn eine betroffene Person kreditorische Leistungen in Anspruch nehmen will, wie z. B. Bankkredite, Warenlieferungen gegen offene Rechnung usw., kann sie regelmäßig keine überwiegenden Interessen gegen eine Prüfung ihrer Bonität bzw. Kreditwürdigkeit durch den Gläubiger durch Abfrage finanzrelevanter Daten bei einer Auskunftei geltend machen und muss dies grundsätzlich hinnehmen.

Siehe ergänzend zur Einmeldung offener und unbestrittener Forderungen in eine Wirtschaftsauskunftei unter Geltung der DS-GVO den Beschluss der Datenschutzkonferenz vom 23.03.2018: www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/20180323_dskb_einmeldungen.pdf

Als Betroffener haben Sie gegenüber Auskunfteien insbesondere ein Recht auf

Information (Art. 13 und 14 DS-GVO)

Speichert eine Auskunftei z. B. Daten ohne Ihre Kenntnis, müssen Sie nach Art. 14 DS-GVO darüber informiert werden.

Auskunft (Art. 15 DS-GVO)

Nach Art. 15 DS-GVO können Sie Auskunft verlangen über

  1. die zu Ihrer Person gespeicherten Daten,
  2. den Zweck der Speicherung,
  3. die Dauer der Speicherung,
  4. die Herkunft und die Empfänger Ihrer Daten,
  5. bei Profiling- bzw. Scoringverfahren die danach gegebenen Werte, einschließlich aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik,
  6. Informationen zu Ihren Rechten als betroffene Person.

Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Löschung (Art. 16, 17 und 18 DS-GVO)

Wenn Sie z. B. feststellen, dass die Auskunftei unrichtige Daten speichert, können Sie Ihre Rechte auf Löschung, Sperrung oder Berichtigung geltend machen

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