Antwort
Nicht zwangsläufig: Nur dann, wenn im Verein mindestens zehn Personen ständig, d. h. die überwiegende Zeit, die sie für den Verein aufbringen, mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu tun haben. Häufige gelegentliche Anlässe lösen noch keine Benennungspflicht aus. Im Verein können daher ohne Weiteres auch mehr als 10 Personen regelmäßig Zugriff auf die Datenbestände der Vereinsmitglieder nehmen (beispielsweise zur Organisation von wöchentlichen Proben, Trainingseinheiten, Spielen oder Veranstaltungen), ohne dass deshalb ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden müsste, da hier zwar eine wiederkehrende und häufige, aber keine ständige Datenverarbeitung vorliegt.