Datenerhebung durch Sportvereine zur Nachverfolgung von Coronavirus-Infektionswegen

Nach aktueller Bayerischer Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV - https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_13/true) sind die Sportausübung und die praktische Sportausbildung abhängig von der 7-Tages-Inzidenz unter bestimmten Voraussetzungen wieder möglich.

So gilt nach § 12 13. BayIfSMV für eine 7-Tages-Inzidenz von 50 und mehr, dass ein Testnachweis nach Maßgabe von § 4 13. BayIfSMV vorgelegt werden muss. Die sportliche Veranstaltung kann dann ohne Personenbegrenzung vorgenommen werden. Kein Testnachweis ist für kontaktfreien Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren notwendig. Geimpfte bzw. genesene Personen haben vor der Nutzung eines testabhängigen Angebotes einen Impfnachweis bzw. einen Genesenennachweis im Sinne der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vorzulegen. Auch von Zuschauern ist bei dieser 7-Tages-Inzidenz ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Eine Kopie der vorgelegten Nachweise darf nicht angefertigt werden. Ebenso ist keine Dokumentation über die Vorlage vorzunehmen.

Liegt die 7-Tages-Inzidenz zwischen 0 und 49 ist Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung gestattet. Hier muss kein Nachweis über ein negatives Testergebnis, eine erfolgte Impfung oder eine Genesung vorgelegt werden. Auch von Zuschauern muss bei dieser 7-Tages-Inzidenz kein entsprechender Nachweis vorgelegt werden.

Um jedoch eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter Sporttreibenden, Besuchern oder Personal zu ermöglichen, ist eine Kontaktdatenerfassung gemäß § 5 13. BayIfSMV unabhängig von der 7-Tages-Inzidenz durchzuführen. Zu dokumentieren sind dann jeweils der Namen und Vornamen, die Anschrift und eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer ODER E-Mail-Adresse) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes. Allgemeine Hinweise zum Datenschutz bei der Erhebung von Kontaktdaten zur Nachverfolgung von Coronavirus-Infektionswegen haben wir am Beispiel von Gastronomiebetrieben auf unserer Homepage veröffentlicht (https://www.lda.bayern.de/de/thema_corona_gastronomie.html). Unsere Ausführungen hierzu können auch von Sportvereinen als Orientierungshilfe herangezogen werden.

Regelungen zu sportlichen Großveranstaltungen sind in § 12 Abs. 3 13. BayIfSMV zu finden. Hier muss u. a. ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz vor Ort von den Zuschauern ein Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorlegt werden. Zur Vorlage des Nachweises und der Kontaktdatenerfassung gilt das oben Genannte.